Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere folgendes gefördert und unterstützt:

Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft;

industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie;

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;

Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;

Entwicklung des Humankapitals;

Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).