Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.''
