Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 5

DER RECHNUNGSHOF

Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern.''