Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.''
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.''