Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Sachgüter:

a) Produkte gemäß dem nach des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b) Güter gemäß der nach des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2015 – Abschnitte B bis E;

2. Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis O gemäß der ÖNACE 2025;

3. branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;

4. branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.