Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

. (1) Es sind zu erheben:

1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß und 7, sowie die Baukosten monatlich;

2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß und 7 vierteljährlich;

3. die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß und 7 vierteljährlich;

4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.