Auf der durch des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Auf der durch des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.