Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.