Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.