Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.

(2) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.