. (1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.
(2) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.
