Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:

a)

für die Schulentwicklung um

4 Wochenstunden

b)

für jeden Musikschulstandort um

1 Wochenstunde

c)

  1. 1.

    bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um

1 Wochenstunde

 

  1. 2.

    bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um

2 Wochenstunden

 

  1. 3.

    bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um

3 Wochenstunden

 

  1. 4.

    bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um

4 Wochenstunden

d)

  1. 1.

    bei Musikschulen bis 100 Schülern um

1 Wochenstunde

 

  1. 2.

    bei Musikschulen mit 101 bis 200 Schülern um

2 Wochenstunden

 

  1. 3.

    bei Musikschulen mit 201 bis 300 Schülern um

3 Wochenstunden

 

  1. 4.

    bei Musikschulen mit 301 bis 400 Schülern um

4 Wochenstunden

 

  1. 5.

    bei Musikschulen mit 401 bis 500 Schülern um

5 Wochenstunden

 

  1. 6.

    bei Musikschulen mit 501 bis 600 Schülern um

6 Wochenstunden

 

  1. 7.

    bei Musikschulen mit 601 bis 700 Schülern um

7 Wochenstunden

 

  1. 8.

    bei Musikschulen mit 701 bis 800 Schülern um

8 Wochenstunden

 

  1. 9.

    bei Musikschulen mit 801 bis 900 Schülern um

9 Wochenstunden

 

  1. 10.

    bei Musikschulen mit 901 bis 1000 Schülern

10 Wochenstunden

 

  1. 11.

    bei Musikschulen mit 1001 bis 1.099 Schülern

11 Wochenstunden

 

  1. 12.

    bei Musikschulen ab 1.100 Schülern um

12 Wochenstunden.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.