Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor des Landeskonservatoriums und des Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter, die Fachabteilungsleiter des Landeskonservatoriums, LGBl. Nr. 63/2006, außer Kraft.