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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Auf die Vereinbarungen gemäß sind die für Vereinbarungen gemäß geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

2. Die Vereinbarungen können von abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.

(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß zu stellen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.