Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach geltend gemacht werden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.