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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 61/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen.

(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst.

(3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

(1) Auf die Vereinbarungen gemäß sind die für Vereinbarungen gemäß geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

2. Die Vereinbarungen können von abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.

(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß zu stellen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach geltend gemacht werden.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den in genannten Vereinbarungen außer Kraft. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt weiters außer Kraft, wenn die Vereinbarungen gemäß bis zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode nicht zustande kommen.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 61/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.05.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5

BGBl. I Nr. 61/1998

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