Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ bleibt so lange aufrecht, als die Voraussetzungen nach fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen weg, so hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen und das Grundbuchsgericht zum Zweck der bücherlichen Löschung zu verständigen.
Schriftgröße: 100 %
