Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer die Bezeichnung „Erbhof“ unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen. Im Straferkenntnis kann die Verpflichtung zur Entfernung einer zu Unrecht erfolgten äußeren Bezeichnung als „Erbhof“ ausgesprochen werden.