Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ ist über Ansuchen der Landesregierung in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes des Grundbuches aufzunehmen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ ist über Ansuchen der Landesregierung in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes des Grundbuches aufzunehmen.