Abstimmungen
(1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.
(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach , , Buchstaben a und c und Absätze 2 bis 4, , Absätze 2 und 4, , , , , , und befugt ist.
(3) Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Buchstabe b befugt ist. Der Verwaltungsrat faßt einen solchen Beschluß nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Buchstabe b gefaßter Beschluß wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, daß dieser Beschluß nicht verbindlich sein soll.
(4) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
