Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
anzuwenden ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
anzuwenden ist.