Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:
a) den in genannten Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
