Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Rote und gelbe Gefahrenzonen, rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

Maßnahmen in roten und gelben Gefahrenzonen sowie in rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen

(1) Sofern in den bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche von Bauführungen und Anschüttungen freizuhalten.

(2) Sofern in den bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind in roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen die Ausweisung und die Fortführung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig.