3. Abschnitt
Blaue Funktionsbereiche, blaue Vorbehaltsbereiche, violette Hinweisbereiche
Maßnahmen in blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen sowie violetten Hinweisbereichen
In blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen und violetten Hinweisbereichen ist die Ausweisung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig. Eine Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG für den Zweck des Schutzes vor Naturgefahren ist zulässig.
