Abgaben und Sozialleistungen
. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.
Beachte: Abs. 2: Verfassungsbestimmung
