Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abgaben und Sozialleistungen

. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.

Beachte: Abs. 2: Verfassungsbestimmung