Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verjährung

. Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.