Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. die über hinausgehende Errichtung oder Änderung von Anlagen für den Schauhöhlenbetrieb im Eingangsbereich oder im geschützten Umgebungsbereich der Höhlen;

2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;

3. Kahlhiebe in einem über hinausgehenden Ausmaß und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wenn dies aus Forstschutzgründen erforderlich ist.