Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

1. der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume (einschließlich der Höhleninhalte und der Umgebungsbereiche der Höhleneingänge);

2. der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten.