Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

1. das Betreten oder Befahren der Höhlen;

2. jede Veränderung der geologischen Formationen;

3. jede Veränderung der Höhleneingänge;

4. jede vermeidbare Lärmerregung;

5. das Zelten, Campieren und Abbrennen von Feuer;

6. das Verwenden von Fackeln in den Höhlen;

7. das Anleuchten der Fledermäuse aus unmittelbarer Nähe;

8. die Beschädigung, Zerstörung, Entnahme oder Verunreinigung von natürlichen Höhleninhalten;

9. das Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Materialien und Abfällen aller Art;

10. die Errichtung oder Änderung von Anlagen;

11. die Durchführung von Kahlhieben im Ausmaß von über 0,2 ha im Umgebungsbereich;

12. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Verboten sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

1. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich des Öffnens und Schließens des unteren Einganges der Höhlen im Rahmen des Betriebes der Schauhöhle;

2. das Betreten der Höhlen im Rahmen des Schauhöhlenbetriebes durch den Schauhöhlenunternehmer, den verantwortlichen Betriebsleiter (§ 14 Abs. 3 des Salzburger Höhlengesetzes), die Höhlenführer und die Besucher, wobei in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April jeden Jahres insgesamt höchstens zehn Führungen stattfinden dürfen;

3. die Verwendung von Karbidlampen.