. Die für das Jahr 2002 bestimmten Beträge sind vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen einzuheben.
Beachte: Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).
