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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 453/2001

Änderung

BGBl. I Nr. 148/2002 (BG) (NR: GP XXI RV 1116 AB 1242 S. 110. BR: 6689 AB 6704 S. 690.)

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:

. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, beginnend mit 1. Oktober 2001, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Übertragungsnetzbetreibern, die auch Regelzonenführer sind,

1. für das Geschäftsjahr 2001 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 92,5 Millionen Schilling (6,72 Millionen Euro) und

2. für das Geschäftsjahr 2002 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 8,86 Millionen Euro (121,9 Millionen Schilling)

einzuheben.

Beachte: Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).

. Von dem in bestimmten Entgelt entfällt auf

1. die VERBUND - Austrian Power Grid GmbH

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 78,6 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 7,529 Millionen Euro;

2. die Tiroler Wasserkraftwerke AG

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 9,6 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,919 Millionen Euro;

3. die Vorarlberger Kraftwerke AG

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 4,3 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,412 Millionen Euro.

Beachte: Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).

. Die für das Jahr 2002 bestimmten Beträge sind vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen einzuheben.

Beachte: Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 148/2002

Fassungen ab: 24.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 148/2002 (BG) (NR: GP XXI RV 1116 AB 1242 S. 110. BR: 6689 AB 6704 S. 690.)

BGBl. I Nr. 148/2002

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BGBl. II Nr. 453/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 453/2001

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