Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Von dem in bestimmten Entgelt entfällt auf

1. die VERBUND - Austrian Power Grid GmbH

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 78,6 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 7,529 Millionen Euro;

2. die Tiroler Wasserkraftwerke AG

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 9,6 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,919 Millionen Euro;

3. die Vorarlberger Kraftwerke AG

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 4,3 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,412 Millionen Euro.

Beachte: Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).