Der Standesbeamte eines Vertragsstaates ist berechtigt, zum amtlichen Gebrauch eine „Abschrift“/„copia integrale“ der einen Staatsbürger seines Staates betreffenden Eintragung in den Personenstandsbüchern unmittelbar vom Standesbeamten des anderen Vertragsstaates zu verlangen. Diese Abschriften werden ohne vorherige Ermächtigung der Aufsichtsbehörden ausgestellt.
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