Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.