Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.