Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger im Sinn von werden von der Einhaltung der gemäß bestehenden Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation im Umfang gemäß entbunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Im Jahresdurchschnitt stehen den Gemeinden nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Gemeindeamt sowie den Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern () nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Bereich der Verwaltung zur Verfügung. Und:

2. a) Bei Gemeinden unterschreitet die Höhe der Schulden im Sinn der Anlage 6 lit a Z 1 VRV 1997 nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben im Sinn von Anlage 2 Gruppe 9 Abschnitt 92 VRV 1997.

b) Bei Gemeindeverbänden unterschreitet die gesamte Höhe der Schulden (lit a) aller verbandsangehörigen Gemeinden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Summe der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (lit a) dieser Gemeinden.

c) Bei sonstigen Rechtsträgern () unterschreitet die Höhe der Finanzschulden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der laufenden jährlichen Einnahmen.