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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 54/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs 2 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes – S.FG, LGBl Nr 59/2013, wird verordnet:

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger im Sinn von werden von der Einhaltung der gemäß bestehenden Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation im Umfang gemäß entbunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Im Jahresdurchschnitt stehen den Gemeinden nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Gemeindeamt sowie den Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern () nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Bereich der Verwaltung zur Verfügung. Und:

2. a) Bei Gemeinden unterschreitet die Höhe der Schulden im Sinn der Anlage 6 lit a Z 1 VRV 1997 nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben im Sinn von Anlage 2 Gruppe 9 Abschnitt 92 VRV 1997.

b) Bei Gemeindeverbänden unterschreitet die gesamte Höhe der Schulden (lit a) aller verbandsangehörigen Gemeinden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Summe der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (lit a) dieser Gemeinden.

c) Bei sonstigen Rechtsträgern () unterschreitet die Höhe der Finanzschulden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der laufenden jährlichen Einnahmen.

Die Entbindung gemäß gilt nur für Finanzgeschäfte, die abgeschlossen worden sind:

1. vor dem 1. Juli 2013 oder im Einklang mit , wenn deren aushaftendes Gesamtvolumen nicht mehr als 10 Mio € beträgt;

2. zwischen dem 1. Juli und dem 20. Dezember 2013, wenn sie den Anforderungen des entsprechen; oder

3. ab dem 21. Dezember 2013, wenn sie den Anforderungen des und der Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung entsprechen.

Insoweit im Rahmen dieser Verordnung auf die VRV 1997 Bezug genommen wird, gilt dies als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, in der Fassung, die sie durch Änderungen bis zur Verordnung BGBl II Nr 118/2007, diese einschließend, erhalten hat.

Diese Verordnung tritt mit 19. Juni 2015 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.