Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Technische Sicherheitsanforderungen

. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten () haben

1. die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,

2. durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,

3. die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 2 angeführten Zertifikate gemäß zu dokumentieren und

4. die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.

(2) Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern () und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.

(3) Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß zu dokumentieren.

(4) Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.