Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

. (1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken () verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4. das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5. die Qualität der Identifikation sowie

6. den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als

1. vier Stunden in Netzen gemäß und

2. 20 Minuten in allen anderen Netzen.