Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

b) „Betriebswechselbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;

d) „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;

e) „Eigentumsverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

f) „Nachbarverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

g) „Grenzabfertigung“ die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.