Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.

(3) Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.