Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzübergang

(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:

a) Rosenbach/Jesenice

b) Bleiburg/Prevalje

c) Spielfeld-Straß/Šentilj

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

a) Jesenice

b) Bleiburg

c) Spielfeld-Straß

(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:

a) Rosenbach

b) Prevalje

c) Sentilj

(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.