Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disponentin bzw. Disponent

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, und eine mindestens einjährige Verwendung in der Modellfunktion „LSZ Calltaker“.