Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.