Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.