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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 461/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2008, wird verordnet:

. Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.

. Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.

. Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.

. Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 461/2008 · Stammfassungkundgemacht am 11.12.2008

Fassungen ab: 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

BGBl. II Nr. 461/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.