KÜNDIGUNG
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KÜNDIGUNG
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.