Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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FORM DER LADELISTEN

Die Ladelisten müssen enthalten:

a) die Überschrift „Ladeliste'';

b) ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm zur Aufnahme der in genannten Angaben aufgeteilt ist;

c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

- Laufende Nr.,

- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

- Versendungs-/Ausfuhrland,

- Rohmasse (kg),

- Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen'' muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Außerdem können die Beteiligten über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.