Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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AUSFÜLLEN DER LADELISTEN

(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3)

(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.