Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 3 - LADELISTEN

BEGRIFFSBESTIMMUNG

Als Ladeliste im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen der bis 29 sowie der bis 63 erfüllt.