Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisations- und Sorgfaltsanforderungen

. (1) Die bis 4, , und sowie die und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich , 2 und sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.

(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld () oder aus Zahlungsdiensten (), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer

1. dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2. der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3. die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.