Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherung der Kundengelder

. (1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

1. die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder

2. die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,

gemäß , 2 und zu sichern. betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß oder Variante B gemäß ) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto () eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den und festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage () nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.